Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Duthweiler Messeparkplätze

(Inh. Martin Duthweiler, Kronsbergstraße 80, 30880 Laatzen)

Vorbemerkung

Die Firma Duthweiler Messeparkplätze betreibt den „Messe-Waldparkplatz Duthweiler“. Für alle mit der Firma Duthweiler Messeparkplätze (im Folgenden: Vermieter) geschlossenen Verträge, insbesondere für Verträge im Rahmen der Nutzung des „Messe-Waldparkplatz Duthweiler“, gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ein wirksamer Vertrag mit dem Vermieter kommt grundsätzlich nur durch und nach uneingeschränkter Annahme nachfolgender Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch den Kunden zustande. Hiervon abweichende Klauseln sind im Rahmen der mit dem Vermieter geschlossenen Verträge nicht wirksam, es sei denn, der Vermieter hat der gänzlichen oder teilweisen Abweichung von den vorliegenden AGB ausdrücklich zugestimmt; dies gilt insbesondere für abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden. Diese kommen nicht zur Anwendung, soweit sie den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters widersprechen und der Kunde sich nicht auf eine ausdrückliche Zustimmung zu seinen AGB berufen kann.

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Vermietung eines PKW-Stellplatzes. Gegenstand des Vertrages ist ausdrücklich nicht die Verwahrung des PKW des Kunden mit den damit verbundenen Pflichten. Das Parkgelände ist unbewacht. Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden oder Bestellers enthalten sind, finden keine Anwendung (siehe hierzu auch Vorbemerkung).

2. Vertragsschluss

  1. Der Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme; dies kann geschehen durch:
    • persönliche oder telefonische Anfrage des Kunden und deren umgehende Bestätigung durch Aushändigung eines Parkausweises des Vermieters oder deren schriftliche oder elektronische (per Email) Bestätigung,
    • Buchungsanfrage per Email des Kunden und deren elektronische (per Email) oder schriftliche Bestätigung innerhalb von 24 Stunden durch den Vermieter,
    • Abstellen des Kfz auf dem Betriebsgelände des Vermieters sowie der mündlichen oder schriftlichen Bestätigung des Vermieters oder eines seiner Angestellten unter Aushändigung eines Parkausweises.

    Stellt der Kunde sein Kfz auf dem Parkgelände ab, ohne dass der Vermieter das Zustandekommen des Vertrages bestätigt oder einen Parkausweis ausgehändigt hat, kommt der Mietvertrag mit dem Abstellen des Kfz auf dem Parkgelände zustande. Auf Ziff. 4b) der vorliegenden Bedingungen wird verwiesen.

  2. Ein Vertrag mit dem Vermieter kommt nur durch und nach uneingeschränkter Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters zustande:
    • Im Falle einer Buchung vor Ort sind die Aushänge und Hinweise auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten; die Geschäftsbedingungen gelten spätestens mit dem Abstellen des Kfz auf dem Parkplatzgelände als angenommen.
    • Bei Reservierung mittels Telefax oder Email ist die Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu bestätigen; die Bestätigung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erfolgen. Sie ist spätestens mit der Inanspruchnahme einer der Leistungen wie etwa dem Abstellen des Kfz erfolgt.

3. Leistungsumfang und Zu- bzw. Abfahrt zum/vom Parkplatz; keine Rückerstattung des Mietzinses für nicht in Anspruch genommene Mietzeit; Zu- und Abfahrt zum/vom Parkgelände; Geschäftszeiten; Anbringen des Parktickets am Kfz

  1. Gegenstand des Vertrages ist die Vermietung eines Parkplatzes während der Mietzeit. Der Kunde hat bzgl. der Mietzeit grundsätzlich die Wahl zwischen zwei Leistungspaketen:
    • Tagesparken: Das Tagesticket verleiht dem Kunden das Recht, gegen Zahlung eines pauschalen Mietzinses sein Kfz auf dem Parkplatz während der Mietzeit abzustellen. Die Mietzeit für ein erworbenes Tagesticket beträgt längstens 24 Stunden; die Mietzeit beginnt mit dem Abstellen des Kfz auf dem Parkgelände, frühestens jedoch um 07:30 Uhr des gebuchten Tages. Als gebucht gilt der Tag, dessen Datum auf dem Parkticket vermerkt ist. Die Mietzeit endet um 07:30 Uhr desjenigen Tages, der dem auf dem Tagesticket ausgewiesenen Buchungstag folgt. Schöpft der Kunde die Höchstparkdauer von 24 Stunden gleich aus welchem Grunde zum Teil nicht aus oder nimmt er das Recht auf einen Parkplatz gleich aus welchem Grunde zur Gänze nicht wahr, findet keinerlei Rückerstattung des Mietzinses – auch nicht anteilig – statt.
    • Messe-Dauerparken: Das Messeparkticket verleiht dem Kunden das Recht, gegen Zahlung eines pauschalen Mietzinses sein Kfz auf dem Parkgelände während einer in Hannover oder im Umkreis von Hannover stattfindenden Messveranstaltung, die auf dem Messeparkticket vermerkt ist, abzustellen. Die Mietzeit für ein erworbenes Messeparkticket beginnt um 07:30 Uhr des Tages des Messebeginns und endet um 07:30 Uhr des auf das Messeende folgenden Tages. Schöpft der Kunde sein Recht an einem Parkplatz gleich aus welchem Grunde zum Teil nicht aus oder nimmt er das Recht auf einen Parkplatz gleich aus welchem Grunde zur Gänze nicht wahr, findet keinerlei Rückerstattung des Mietzinses – auch nicht anteilig – statt.
  2. Zu- und Abfahrt zum bzw. vom Parkplatz: Das Parkgelände ist regelmäßig in den Geschäftszeiten zwischen 07:30 Uhr und 15:00 Uhr in Betrieb. Die ungehinderte Zufahrt des Kunden zum Parkplatz während eines gebuchten Tages ist nur in den Geschäftszeiten gewährleistet. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Zufahrt zu seinem Parkplatz außerhalb der Geschäftszeiten (also nach 15:00 Uhr bis 07:30 Uhr des Folgetages) nicht gewährleistet und nicht geschuldet ist. Die Abfahrt vom Parkgelände ist jederzeit möglich.
  3. Anbringen des Parktickets am Kfz: Der Kunde bekommt über die vereinbarte Mietzeit ein Parkticket überreicht, welches er gut sichtbar im Bereich der Frontscheibe des Kfz anzubringen hat.

4. Überschreiten des vereinbarten Parkzeitendes; Abstellen eines Kfz ohne vorherigen Erwerb eines gültigen Parktickets

  1. Überschreiten des vereinbarten Parkzeitendes: Hat ein Kunde ein nach den vorstehenden Ziff. 3.a) oder 3.b) gültiges Parkticket erworben und überschreitet er das gem. Ziff. 3.a) vereinbarte Parkzeitende um mehr als eine Stunde, ist über das erworbene Parkticket hinaus eine Pauschale von EUR 15,00 brutto zu entrichten. Wird sein Fahrzeug nach 07:30 Uhr desjenigen Tages, der dem Tag des Parkzeitendes folgt, ohne gültiges Parkticket angetroffen, sei es weil er sein Kfz auf dem Parkgelände belassen oder nach zwischenzeitlichem Verlassen des Geländes wieder dort abgestellt hat, hat er für jeden weiteren Tag, an dem sein Fahrzeug angetroffen wird, eine Pauschale von EUR 30,00 brutto zu entrichten.
  2. Abstellen eines Kfz ohne Erwerb eines gültigen Parktickets: Stellt ein Kunde sein Kfz außerhalb der Geschäftszeiten – d.h. zwischen 15:00 Uhr und 07:30 Uhr des Folgetages – ohne vorherigen Erwerb eines nach den vorstehenden Buchst. a) oder b) gültigen Parktickets ab, ist für den Zeitraum des Parkens außerhalb der Geschäftszeiten ein Pauschalpreis von EUR 30,00 brutto zu entrichten. Belässt der Kunde sein Kfz nach 07:30 Uhr des Folgetages auf dem Parkgelände oder stellt er es nach zwischenzeitlichem Verlassen des Geländes wieder dort ab, ohne dass er ein Parkticket erwirbt, ist für jeden weiteren Tag, an dem das Fahrzeug auf dem Parkplatz belassen oder wieder abgestellt wird, eine weitere Pauschale von EUR 30,00 brutto pro Tag zu entrichten.

5. Haftung des Vermieters

  1. Der Vermieter ist nicht zur Übernahme der Obhut oder einer sonstigen Fürsorge für das Fahrzeug und sonstiger überlassener Sachen verpflichtet. Soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nicht etwas anderes ergibt, ist eine Haftung des Vermieters bei Pflichtverletzungen und/oder Schäden grundsätzlich nur dann gegeben, wenn dem Vermieter, seinem Personal oder seinen Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
  2. Haftung des Vermieters bei Personenschäden: Der Vermieter haftet für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die durch den Vermieter, sein Personal oder seine Erfüllungsgehilfen mindestens fahrlässig herbeigeführt wurden.
  3. Haftung des Vermieters bei mangelhafter Leistung (Schlechtleistung): Bei Schlechtleistung hat der Kunde gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Nacherfüllung der schlecht erfüllten Leistung. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitere Rechte stehen dem Kunden nicht zu.
  4. Haftung des Vermieters bei Schäden am Kfz des Kunden: Soweit Dritte wie etwa eine Versicherung für Beschädigung, Verlust und Zerstörung des vom Kunden überlassenen Kfz oder sonstiger vom Kunden überlassener Sachen einstehen, sind die Ansprüche und Rechte des Kunden auf dasjenige beschränkt, was der Dritte einzustehen bereit ist. Im Übrigen ist der Vermieter, sofern ihm nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz in eigener Person oder ein entsprechendes Verschulden seines Personals bzw. seiner Erfüllungsgehilfen zur Last fällt, nicht verpflichtet, für Beschädigung, Verlust, Zerstörung und Erhaltung des vom Kunden überlassenen Kfz oder sonstiger vom Kunden überlassener Sachen zu haften, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften nicht die persönliche Haftung des Vermieters gebieten.
  5. Unfälle auf dem Betriebsgelände: Für Schäden, die durch von Dritten verursachten Unfällen auf dem Betriebsgelände des Vermieters verursacht werden, besteht keine persönliche Haftung des Vermieters soweit kein auf zumindest grober Fahrlässigkeit beruhendes Organisationsverschulden des Vermieters oder sonstiges zumindest grob fahrlässiges Verschulden des Vermieters oder seines Personals bzw. seiner Erfüllungsgehilfen, für das der Vermieter rechtlich zwingend einzustehen hat, zugrunde liegt.
  6. Haftung des Vermieters bei Schäden infolge „Zuparkens“: Wird ein Kunde durch das Parkverhalten anderer Kunden behindert oder daran gehindert, das Parkgelände zu verlassen und/oder ihr Kfz von ihrer Parkfläche fort- bzw. wegzubewegen (pflichtwidriges Parken), kann er vom Vermieter die Beseitigung des Zustandes des pflichtwidrigen Parkens verlangen. Für die Geltendmachung eines (weiteren) Aufwands bzw. Schadens, der ihm infolge des pflichtwidrigen Parkens entsteht, hat er sich, sofern zwingende rechtliche Vorschriften nicht etwas anderes ergeben, vorrangig an den pflichtwidrig parkenden Kunden zu halten; der Vermieter übermittelt dem be- bzw. gehinderten Kunden, soweit rechtlich zulässig, zum Zwecke der Geltendmachung des Aufwands bzw. Schadens die dem Vermieter bekannten Daten. Tritt ein Schaden beim be- bzw. gehinderten Kunden ein oder ist dieser einem eigenen Aufwand ausgesetzt, tritt der Vermieter, sofern es zur Geltendmachung eines solchen Schadens bzw. Aufwands erforderlich ist, etwaig bestehende Ansprüche gegen den pflichtwidrig parkenden Kunden ab.
  7. Etwaige Schäden oder berechtigte Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter hat der Kunde unverzüglich und, sofern möglich, noch vor Ausfahren vom Parkgelände anzuzeigen.

6. Stornierung/Widerruf

  1. Soweit der Kunde kein Verbraucher ist, ist eine Stornierung, ein Widerruf, ein Rücktritt oder eine sonstige Loslösung von der vertraglich vereinbarten Leistungs- bzw. Gegenleistungspflicht nicht möglich. Dies hat zur Folge, dass dem Kunden die vertraglich vorgesehene Vergütung in Rechnung gestellt wird, auch wenn die Leistung nicht in Anspruch genommen wird.
  2. aa) Soweit der Kunde Verbraucher ist und der Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312c BGB) zustande gekommen ist, ist er an seine zum Vertragsschluss führende Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht, d,h, innerhalb von zwei Wochen, widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber dem Vermieter zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Kunde eine deutliche und formgerecht gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere die Vorschriften über die Rechtsfolgen des Widerrufs.
  3. Ein Widerruf ist jedenfalls dann nicht mehr möglich, sobald der Verbraucher persönlichen Kontakt zum Vermieter, zu einem Mitarbeiter oder bevollmächtigten Vertreter hatte und das Vertragsverhältnis im Rahmen dieses Kontaktes bestätigt hat.
  4. Hat der Kunde verlangt, dass die Vermietung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat der Kunde dem Vermieter einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde den Vermieter von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtet, bereits erbrachten Vermieterleistung im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Vermieterleistung entspricht.

7. Verhalten des Kunden auf dem Betriebsgelände, Pflichten und Haftung des Kunden

  1. allgemeine Pflichten: Auf dem Betriebsgelände gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Jeder Kunde oder die von ihm Beauftragten haben sich so zu verhalten, dass Gefährdungen und Schädigungen Dritter ausgeschlossen sind. Auf dem Betriebsgelände des Vermieters ist maximal Schritttempo zu fahren. Den Anweisungen des Vermieters, seiner Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen ist unbedingt Folge zu leisten.
  2. pflichtwidriges Parken durch „Zuparken“ anderer Kunden und/oder des Parkgeländes: Der Kunde hat es zu unterlassen, sein Kfz so zu parken oder parken zu lassen, dass andere Kunden behindert oder daran gehindert werden, das Parkgelände zu verlassen und/oder ihr Kfz von ihrer Parkfläche fort- bzw. wegzubewegen (pflichtwidriges Parken). Verstößt ein Kunde gegen diese Unterlassungspflicht, hat er dem/den be- bzw. gehinderten Kunden und/oder dem Vermieter gegenüber für sämtliche zur Beseitigung seines Kfz erforderlichen Kosten (insbesondere für die Abschleppkosten) aufzukommen. Danebst hat er für sämtlichen Aufwand und (weitere) Schäden einzustehen, die dem/den be- bzw. gehinderten Kunden und/oder dem Vermieter infolge des pflichtwidrigen Parkens entstehen; zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach Satz 1, der Kosten nach Satz 2 sowie des Aufwands bzw. Schadens nach Satz 3 ist der Nachweis einer Wiederholungsgefahr nicht erforderlich. Das Verschulden des pflichtwidrig parkenden Kunden wird vermutet, wobei er den Nachweis schuldlosen Verhaltens führen kann. Ebenso bleibt dem pflichtwidrig parkenden Kunden unbenommen, den Nachweis des Mitverschuldens, den Nachweis des Verstoßes gegen die Schadensgeringhaltungs- bzw. Schadensminderungspflicht und/oder den Nachwies darüber zu führen, dass die geltend gemachten Kosten, der geltend gemachte Aufwand und/oder der geltend gemachte Schaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.
  3. Weitergabe von Daten bei pflichtwidrigen Parken („Zuparken“): Der pflichtwidrig parkende Kunde willigt ausdrücklich ein, dass der Vermieter, soweit für die Geltendmachung eigener Kosten, eigenen Aufwands und eigenen Schadens erforderlich, die dem Vermieter bekannten Daten an Dritte weitergibt. Der pflichtwidrig parkende Kunde willigt außerdem ausdrücklich ein, dass der Vermieter die ihm bekannten Daten an den be- bzw. gehinderten Kunden weitergibt, soweit dies die Geltendmachung (weiteren) Aufwands und Schadens durch den be- bzw. gehinderten Kunden dies erfordert.
  4. Das Betriebsgelände und seine Einrichtungen sind pfleglich und sachgemäß zu behandeln. Im Falle von Beschädigungen werden die entstandenen Kosten dem Kunden nach Beseitigung in Rechnung gestellt.
  5. Dem Kunden ist es untersagt, auf dem Betriebsgelände Reparaturen ohne Absprache mit dem Vermieter vorzunehmen oder Fahrzeugpflege durchzuführen. Es ist auch untersagt, Kühlwasser, Kraftstoffe oder Öl abzulassen bzw. im Fahrzeug befindlichen Müll auf dem Betriebsgelände zu entsorgen.
  6. Der Kunde hat Wertgegenstände (insbesondere Uhren, Schmuck, Autotelefon, Navigationssysteme) sowie Fahrzeugschlüssel aus dem geparkten Auto zu entfernen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass bei Verstoß dieser Pflicht kein Versicherungsschutz besteht.

8. Sonstiges

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, dieser AGB oder der Vertragsannahme bedürfen der Schriftform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Hannover.
  3. Sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt Hannover als Gerichtsstand.
  4. Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, gilt Hannover als Gerichtsstand. Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Gerichtsstand.
  5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Privatrecht ist ausgeschlossen.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten ergänzend die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Duthweiler Messeparkplätze; Stand: Dezember 2019

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